allgemeine geschäftsbedingungen

                                                                      Allgemeine Geschäftsbedingung 
                                                                                           für den Geschäftsbereich der fotografischen Tätigkeit                                             
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen basler-photography (vertr. d. Robby Basler, im Folgenden Fotograf genannt) und dem jeweiligen Auftraggeber (im Folgenden Auftraggeber genannt) abgeschlossenen Verträge. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

1 Allgemeines
1.1. Die AGB gelten für alle vom Fotografen übernommenen Aufträge in den Bereichen Gestaltungsberatung, Konzeption und Realisierung, soweit nicht im Einzelfall Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
1.2. Lichtbilder (Fotografien) im Sinne dieser AGB sind alle von dem Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt oder gespeichert wurden oder vorliegen. Hierzu zählen elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Negative, Diapositive, Papierbilder, Stillvideos, Videos und sonstige Bildträger.
1.3. Gestaltungsberatungen und Konzeptionen sind eigenständige Leistungen des Fotografen. Sie können von Ihn gesondert in Rechnung gestellt werden, soweit sie in dem erteilten Fotoauftrag nicht enthalten sind und vom Auftraggeber zusätzlich gewünscht werden.
1.4. Durch den Auftrag anfallenden Nebenkosten (z.B. Material und Laborkosten, Modellhonorare, Requisiten und Spezialgeräteverleih, Reisekosten, Spesen usw.) gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers.
1.5. Alle vom Fotografen berechneten Honorare und sonstigen Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils bei Vertragsabschluß geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen UmSt. berechnet. Gegenüber Endverbrauchern weißt der Fotograf die Endpreise inklusive MwSt. aus.
1.6. Fällige Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (dreißig) Tage nach Zugang einer Rechung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotograf bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
1.7. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

2 Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Fotografen
2.1. Sinn und Zweck des Vertragverhältnisses zwischen Auftraggeber und Fotograf ist die Abtretung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an den Auftraggeber. Als Urheber ist der Fotograf alleiniger Inhaber aller Verwertungsrechte an seinem Werk. Ist kein schriftlicher Gebrauch der Nutzungsrechte vereinbart worden, steht allein dem Fotografen das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtgesetzes zu. Der Auftraggeber als Besteller eines Bildes hat dann im Sinne des §60 UrhG kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. §60 UrhG wird ausdrücklich abgedungen.
2.2. Die von dem Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den Eigenen, schriftlich mit dem Fotografen vereinbarten, Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Dafür überträgt der Fotograf dem Auftraggeber urheberrechtliche Nutzungsrechte zu dem vertraglich vereinbartem Zweck. Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte (z.B. räumlich, sachlich oder zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte) bedarf einer besonderen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotograf auf den Auftraggeber über. Die Originaldateien, bzw. digitale oder Papiernegative verbleiben bei dem Fotografen. Eine Herausgabe dieses Materials an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

3 Nutzung und Verbreitung
3.1. Die Weitergabe urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist – sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache, nicht übertragbare Nutzungsrecht übertragen. Entgegenstehende Vereinbarungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.
3.2. Sofern nichts anders schriftlich vereinbart wurde, hat der Fotograf bei der Verwendung seines Werkes Anspruch darauf, als Urheber benannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen, Schadensersatzanspruch an den Auftraggeber zu stellen.
3.3. Jede Art von Vervielfältigung oder Reproduktion auf andere Bildträger bedarf - soweit sie über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgeht der Zustimmung des Fotografen.
3.4. Der Auftraggeber stellt dem Fotografen nach Veröffentlichung Belegstücke unaufgefordert zur Verfügung.                                                                                                        3.5. Bei nicht genehmigter Nutzung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Bearbeitung des jeweiligen Lichtbildes kann der Fotograf Schadensersatz in Höhe des Fünffachen des vereinbarten Honorars vom Auftraggeber verlangen. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen; Dem Fotograf bleibt vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen.
3.6. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Servern, Festplatten, CD/DVD oder ähnlichen Datenträgern, ist nur auf Grund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.
3.7. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
3.8. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger (z.B. Festplatten) zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
3.9. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung verändert werden.

4. Pflichten bei Nutzung digitaler Verarbeitung und autragsbezogener Bildbearbeitung
4.1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen des Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personalbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, hat der Auftraggeber zu erfüllen. Er stellt den Fotografen insofern von sämtlichen solchen Ansprüchen Dritter frei.
4.2. Die nachträgliche Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und der Veröffentlichung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch von dem Fotografen schriftlich erlaubtes Fotocomposing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit (M) zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des § 8 UrhG und sind an geeigneter Stelle zu benennen.
4.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren (sofern schriftlich gestattet), dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird (Metadaten, IPTC).
4.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig als Urheberin der Bilder identifizierbar ist.
4.5. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

5 Nutzungsrechte aus Fotografien Dritter
5.1. Für die Übertragung von Nutzungsrechten an Fotografien, die nicht für den Auftraggeber angefertigt wurden:
5.1.a) Der Foto-Designer überträgt nur Nutzungsrechte. Die Fotografien bleiben sein Eigentum.
5.1.b) Nach Verwendung der Fotografien sendet der Auftraggeber sie unverzüglich und auf eigene Kosten wieder an den Fotografen zurück, falls nichts anderes vereinbart wurde. Nicht verwendete Fotografien sind innerhalb eines Monats nach Eingang dem Fotografen zurückzusenden. Werden Fotografien trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht zurückgesandt oder gehen sie unter, ohne daß der Fotograf dies zu vertreten hat, so ist er berechtigt, eine Verlustgebühr zu berechnen. Dieses beträgt für jedes fotografische Unikat (z.B. Negativ, Diapositiv, Sofortbildoriginal, Fotomontage) das Fünffache des vereinbarten Honorares, mindestens aber Euro 500,-.

6 Gewährleistung, Haftung, Gefahrtragung
6.1. Fotografien sind per Einschreiben zu versenden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs bei Hin- und Rücksendung trägt der jeweilige Absender. Die Rücksendung von Daten, Bildern, Requisiten und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Risiko des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann schriftlich bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt. Versäumt der Auftraggeber ein Versandunternehmen zu benennen, liegt die Auswahl des Versandunternehmens im freien Ermessen des Fotografen, ohne dass dieser für entstandene Schäden am Versendgut haftbar gemacht werden kann. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer vorab schriftlich bestimmen. Versäumt der Auftraggeber die Art und Weise der Übermittlung zu benennen, liegt die Auswahl der Übertragungsmöglichkeit im freien Ermessen des Fotografen, ohne dass dieser für entstandene Schäden oder Verlust der Daten haftbar gemacht werden kann.                                                                                                                                                                                                                                                                   6.2. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von dem Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Terminüberschreitungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6.3.  Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Ebenso bestehen keine Reklamationsansprüche des Auftraggebers bei nur unerheblichen Abweichungen von etwaigen ausdrücklichen Vorgaben.
6.4. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen und spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Übergabe des Werkes an den Auftraggeber beim Fotografen eingegangen sein. Danach gilt das Werk in Bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß und mängelfrei geschaffen. Für nicht erkennbare Mängel gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 6 Monaten gerechnet ab Abnahme.                                                                                                                                                                                                                                            6.5.
6.6. Der Fotograf verpflichtet sich, bei Durchführung eines Auftrages größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen. Schadensersatzansprüche gegen den Fotografen aus verletzten Vertragspflichten sind nur bei grob fahrlässigem Handeln oder Vorsatz möglich; der Ersatz eines etwaigen mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen.
6.7. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (wenn der Auftraggeber auf die Erfüllung dieser Pflichten vertrauen durfte und durch die Nichteinhaltung des Vertragszwecks gefährdet ist), die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
6.8. Der Fotograf verwahrt die Originaldateien sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Dateien nach drei Jahren seit Auftragsbeendigung zu vernichten. Der Fotograf haftet für Beständigkeit und Dauerhaftigkeit von Daten nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Materials. Der Fotograf ist zudem nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
6.9. Der Fotograf ist verpflichtet, die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Erfüllungsgehilfen mit größtmöglicher Sorgfalt auszusuchen. Eine weitergehende Haftung für diese Erfüllungsgehilfen übernimmt der Fotograf nicht.
6.10. Gehen Fotografien trotz größter Sorgfalt des Foto-Designers unter, ohne daß er dies zu vertreten hat, so berührt dies seinen Honoraranspruch nicht: er ist in diesem Fall zur Ersatzbeschaffung zu einem vom Auftraggeber zu zahlenden Selbstkostenpreis verpflichtet, es sei denn, daß der Auftraggeber den Untergang zu vertreten hat.                                                                                 

7 Ergänzende Sonderbestimmungen
7.1. Wird ein Auftrag aus Gründen, die nicht vom Fotografen zu vertreten sind, nicht ausgeführt, so kann der Fotograf - ohne daß es einen Schadensnachweises bedürfe - ein Ausfallshonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars berechnen. Wird ein angefangener Auftrag aus von dem Fotografen nicht zu vertretenden Gründen nicht fertiggestellt, so steht dem Fotografen das volle Honorar zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung von dem Fotografen begonnen wurde. Auch wenn die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten wird (z.B. wegen Fehlens der Aufnahmeobjekte, wegen fehlender oder mangelhafter Vorbereitung der Aufnahmeobjekte, durch Witterungsverhältnisse bei Außenaufnahmen usw.) , erhöht sich das Honorar prozentual, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden oder Tagessatz. Dem Auftraggeber bleibt jedoch das Recht, nachzuweisen, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.                                                                                                                                                         7.1. Der Auftraggeber ist zu notwendigen Mitwirkungshandlungen verpflichtet. Er verpflichtet sich insbesondere, mit dem Fotografen vereinbarte Termine einzuhalten, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, ggf. Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7.2. Der Fotograf ist verpflichtet, die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Erfüllungsgehilfen mit größtmöglicher Sorgfalt auszusuchen. Eine weitergehende Haftung für diese Erfüllungsgehilfen übernimmt der Fotograf nicht.
7.3. Gehen Fotografien trotz größter Sorgfalt des Foto-Designers unter, ohne daß er dies zu vertreten hat, so berührt dies seinen Honoraranspruch nicht: er ist in diesem Fall zur Ersatzbeschaffung zu einem vom Auftraggeber zu zahlenden Selbstkostenpreis verpflichtet, es sei denn, daß der Auftraggeber den Untergang zu vertreten hat.

8 Auftragsfotografien von Endverbrauchern
8.1. Sofern der Auftraggeber nichts anderes vorab schriftlich mit dem Fotografen vereinbart hat, ist der Fotograf berechtigt, aus dem Shooting entstandenes Bildmaterial des Auftraggebers für eigene Zwecke zu verwenden. Insbesondere ist damit der Zweck zur Nutzung des Bildmaterials für Eigenwerbemaßnahmen gemeint, die es den Fotografen erlaubt, das Fotomaterial auch für Werbeinserate seiner Firmen zu benutzen.

9 Fotografien aus Testshootings
9.1. Ist ein Testshooting ohne schriftliche Vereinbarung mit einem Model durchgeführt worden, oder wurde in einer vorher schriftlichen Vereinbarung vom Fotografen nicht auf das Nutzungsrecht, auch nicht teilweise verzichtet, und wurde das Nutzungsrecht auch nicht an das Model übertragen, so ist der Fotograf uneingeschränkter Nutzungsrechtsinhaber. Er ist dadurch berechtigt, das Bildmaterial zu eigenen Zwecken zu nutzen oder zu Vermarkten. Ein Anspruch auf Teilhabe aus der Gewinnerzielung der Vermarktung gegenüber dem Fotografen besteht für das Model nicht.

10 Fotoshootings in privaten Lokations
10.1. Für Schäden die aus Aufträgen bei Endverbrauchern oder Testshootings von Models in Ihren privaten Lokations oder Wohnungen entstehen, haftet jede teilnehmende Person für seinen entstandenen Schaden selbst. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verlust, Sachbeschädigung oder körperlicher wie seelischer Schäden an den Fotografen ist ausgeschlossen.

11 Datenschutz
11.1. Für die Vertragsdurchführung notwendige und vom Auftraggeber dem Fotografen übermittelte personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, die ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

12 Erfüllungsort, Gerichtsstand
12.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist für beide Teile der Geschäftssitz des Fotografen.
12.2. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Gerichtsstand des Geschäftsitz des Fotografen vereinbart, sofern der Fotograf und der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen sind. Sofern der Auftraggeber und/oder der Foto-Designer nicht Vollkaufmann, juristisch Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen sind, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
12.3. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Sitz des Fotograf als Gerichtsstand vereinbart. Es gilt das für inländische Parteien maßgebliche deutsche Recht.
12.4. Ist eine der vorstehenden Klauseln unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

Frankfurt am Main, den 11.11.2008

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